AGB

1 Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen celution Neue Medien GmbH, Overstolzenstr. 2, 50677 Köln, HRB  78952 – nachfolgend kurz „CELUTION“ – und ihren Kunden/Auftraggebern insgesamt und ausschließlich. Mit Annahme eines Angebots der CELUTION erkennt der Kunde/Auftraggeber diese Bedingungen ausdrücklich als Grundlage des Vertrages an.


1.2 Diese Bedingungen werden, bis zu einer Änderung, so auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, gleichgültig wann uns solche Bedingungen zugehen. Sie sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, soweit unverbindlich, als sie diesen Bedingungen entgegenstehen.

1.4 Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

1.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der CELUTION auf Dritte zu übertragen.



2 Zustandekommen von Verträgen

2.1 Angaben aus Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften stellen nur Beschreibungen dar. Sie werden, soweit es nicht ausdrücklich vereinbart wird, nicht Vertragsinhalt und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Dies gilt auch für Preisangaben, für die Angabe von Einarbeitungszeiten oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.

2.2 Die Angebote der CELUTION sind freibleibend.

2.3 An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei der CELUTION, gebunden. Fordert die CELUTION zur Beurteilung des Auftrages weitere Informationen an, verlängert sich die Frist für die Annahme des Auftrags jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei der CELUTION.

2.4 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die CELUTION und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.

2.5 Die CELUTION kann Leistungen ganz oder teilweise an von ihr ausgewählte Vertragspartner vergeben. Die in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen gelten in gleichem Umfang auch für Leistungen eines Unterbeauftragten.

2.6 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.



3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die vertraglich verbindlich vereinbart werden.

3.2 Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zu Grunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach besten Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die CELUTION im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wird die CELUTION die dem Schätzpreis zu Grunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

3.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

3.4 Bei Dienstleistungen, die auf Zeitbasis abgerechnet werden, werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils nach Maßgabe der Ziffer 2 vereinbarten Preisen monatlich in Rechnung gestellt.

3.5 Sonstige Leistungen wie Aufenthalts- und Fahrtkosten werden zusätzlich, wenn möglich nach den steuerlich geltenden Höchstsätzen, sonst nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.

3.6 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen bei Erhalt und ohne Abzug unmittelbar an die CELUTION oder auf ein von ihr angegebenes Konto zur Zahlung fällig.

3.7 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder eine Abtretung von Forderungen gegen die CELUTION bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die CELUTION.



4 Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung, Stundung

4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist die CELUTION berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % per anno über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bezogen auf den Bruttorechnungsbetrag zu berechnen.

4.2 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

4.3 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

4.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.



5 Abnahme

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Leistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt, bei der Übergabe unverzüglich abzunehmen. Eine nur unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der CELUTION zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleibt unberührt.

5.2 Gelingt es der CELUTION aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die vereinbarten Leistungsmerkmale nachzuweisen, so kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 14 entsprechend. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag.

5.3 Eine wirtschaftliche Nutzung, egal ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.



6 Gewährleistung

6.1 Die CELUTION wird im Rahmen von Werkleistungen auftretende Mängel, die vom Auftraggeber schriftlich beanstandet werden, beseitigen. Sie behält sich einen zumindest zweimaligen Nachbesserungsversuch vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann der Auftraggeber hinsichtlich des Mangels nach seiner Tauglichkeit die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit die CELUTION nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten zwingend haftet. Schadensersatzansprüche sind auch insoweit ausgeschlossen, als aufgrund einfacher oder erheblicher Fahrlässigkeit seitens der CELUTION Vertragspflichten nicht erfüllt werden, die nicht Haupt- / Kardinalpflichten des Vertrages sind. Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Dies gilt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts.

6.2 Die CELUTION ist von ihrer Gewährleistungspflicht befreit, wenn an dem Werk ohne vorherige Zustimmung der CELUTION Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen wurden.

6.3 Die CELUTION kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden ist, wenn sie nachweist, dass sie den Fehler nicht zu vertreten hat.



7 Versand und Gefahrenübergang

7.1 Mit dem Versand des Liefergegenstandes an den Auftraggeber geht die Gefahr auf diesen über. Waren werden durch CELUTION nur auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

7.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

7.3 Wird der Versand aus Gründen verzögert oder unmöglich gemacht, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über.

7.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für CELUTION bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von CELUTION nicht zu vertretender Hindernisse um die Dauer der erfolgten Störung, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung oder Leistung von CELUTION von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird die CELUTION endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.

7.5 Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten und möglichst umfassenden Testphase unverbindliche Planvorgabe.



8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen behält sich die CELUTION das Eigentum an gelieferten Vertragsgegenständen (Vorbehaltsware) vor.

8.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur unter Weitergabe und Offenlegung des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Vertragsschluss im jeweiligen Wert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche zur Sicherung an die CELUTION ab. Mit Vertragsschluß erklärt der Kunde die Abtretung. CELUTION nimmt mit dem Vertragsschluß die Abtretung an. Auf Verlangen der CELUTION wird der Kunde der CELUTION Name und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Die CELUTION darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt. Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der CELUTION hinweisen und die CELUTION unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

8.3 Sofern die CELUTION zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde der CELUTION zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu den geschäftlichen Zeiten unwiderruflich uneingeschränkten Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände. Eine Abtretung nach Ziffer 8.2 erfolgt dann nicht, soweit die Einstellung der Forderungen gegen den Auftraggeber in einen bei CELUTION geführten Kontokorrent erfolgt. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, anderweitige bankmäßige Sicherheit für die Deckung eines Kontokorrentsolls zu stellen.



9 Haftungs- und Schadenersatzansprüche

9.1 Eine über die obigen Bestimmungen hinausgehende Haftung der CELUTION, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz für Folgeschäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine erhebliche, schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten vor. § 14 ProdHaftG bleibt unberührt.



10 Urheberrecht und Nutzungsrechte

10.1 Die von der CELUTION hergestellten Werke und Programme sind und bleiben geistiges Eigentum der CELUTION. Urheber- und sämtliche Nutzungsrechte bleiben bei der CELUTION. Dies wird unabhängig von bestehender oder künftiger Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt.

10.2 Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die gelieferten Werke und Programme in maschinenlesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.

10.3 Wenn dem Wiederverkäufer oder Auftraggeber nachgewiesen wird, dass er mehr als die bezahlte Kopie angefertigt oder Dritten zur Verwendung überlassen hat, wird für jede dieser Kopien eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Kaufpreises fällig, zu zahlen an die CELUTION. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen weiteren Schadensersatzansprüchen.

10.4 Wiederverkäufer und Nutzer haften auch für Handlungen ihrer Mitarbeiter.

10.5 Soweit der Nutzer ein Wiederverkäufer ist, verpflichtet er sich, die gegenständlichen Lieferbedingungen seinem Kunden zur Kenntnis zu bringen und sich deren Geltung zugunsten der CELUTION von diesem schriftlich anerkennen zu lassen.

10.6 Die in den Werken oder Programmen und der zugehörigen Dokumentation enthaltenen Copyright-Vermerke sind in jede Kopie, auch in Auszüge, zu übertragen.



11 Änderungen des Leistungsumfangs

11.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

11.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, so ist die CELUTION berechtigt, den erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

11.3 Die für eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einem zusätzlichen Angebot festgelegt und kommen entsprechend Ziffer 2 zustande.



12 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der CELUTION im Rahmen eines Werkvertrages zu unterstützen.

12.2 Soweit die CELUTION beim Auftraggeber arbeitet, wird dieser die im Vertrag vorgesehenen Arbeitsmaterialien im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden der CELUTION rechtzeitig mitgeteilt.



13 Vertrauliche Informationen, Datenschutz

13.1 Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.

13.2 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.



14 Kündigung, Rücktritt

14.1 Ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis schafft, kann mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

14.2 Die CELUTION wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Zusätzlich ist die CELUTION berechtigt, Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Darin eingeschlossen sind vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene zusätzliche Aufwendungen der CELUTION sowie Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung von Vereinbarungen im Unterauftrag.

14.3 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von der CELUTION zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistung, die für ihn nutzbar sind.

14.4 Die CELUTION ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die die CELUTION nicht zu vertreten hat, seine Lieferpflichten in Bezug auf den Vertragsgegenstand, den die CELUTION dem Auftraggeber schuldet, nicht erfüllt und anderweitige Beschaffung der Ware nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen möglich ist.



15 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

15.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts ist Gerichtsstand Köln, in jedem Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen (Artikel 6 CISG).



16 Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, hilfsweise die gesetzliche Regelung. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall einer Regelungslücke in den vorstehenden Bestimmungen.